Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen der Firma Lindmark GmbH (auch mit den Marken JOBICUS, JOBITECH, JOBIMED, OFFIJOB auftretend), Veilchenstrasse 12, 56410 Montabaur (nachstehend Auftragnehmerin) gegenüber ihren Auftraggeberinnen. Abweichenden Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin werden hiermit widersprochen. Solche abweichenden Bedingungen erkennt die Auftragnehmerin nur an, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB und Privatpersonen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeberin erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit der Auftraggeberin (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern ein Auftrag als Angebot gemäß Paragraf 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Das gilt sowohl für Aufträge in Schriftform, telefonisch, mündlich, fernmündlich oder über ein elektronisches Buchungsportal.
§ 3 Überlassene Unterlagen und Daten
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung der Auftraggeberin überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Texte, Bilddateien, Informationen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu der Auftraggeberin unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot der Auftraggeberin nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Weitere Bedingungen
(1) Durch den Vertragsabschluss bestätigt die Auftraggeberin, dass sie die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Dienstleistungen bzw. die von der Auftragnehmerin erstellten Unterlagen für ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit beauftragt bzw. erwirbt.
(2) Die Auftragnehmerin wird als selbstständige Unternehmerin für den Auftraggeber tätig.
(3) Die Auftragnehmerin bedient sich zur Vertragserfüllung ggf. weiterer Partner oder selbstständiger Consultants. Diese werden ebenfalls als selbstständige Unternehmer unter Verwendung einer eigenen Firma und eigenem werblichen Auftritt tätig. Die Auftragnehmerin kann sich zur Vertragserfüllung auch eigene Arbeitnehmer oder Mitarbeiter bedienen.
(4) Nebenabreden sollen schriftlich vereinbart werden; individuelle Abreden haben stets Vorrang.
(5) Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und der Auftraggeberin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(6) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn die Auftraggeberin Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Montabaur. Die Auftragnehmerin ist darüber hinaus berechtigt, die Auftraggeberin an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 5 Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin erbringt für die Auftraggeberin aufgrund gesonderter Vereinbarung Unternehmensberatungsleistungen im Bereich Marketing und Kommunikation, Seminar- und Coaching-Leistungen oder Personalberatungs-Dienstleistungen. Ferner kann die Auftraggeberin die Auftragnehmerin als Interimsmanager beauftragen.
(2) Die AGB bestehen aus den Allgemeinen Bestimmungen (I.) sowie den Besonderen Bestimmungen für Unternehmensberatung/das Interimsmanagement (II.), für Trainings- oder Coaching Veranstaltungen (III.) und für Personalberatungs-Dienstleistungen und Personalsuche von Mitarbeitern (IV).
(3) Soweit Zusatzleistungen durch Dritte ausgeführt werden und die Auftragnehmerin hierfür ausdrücklich nicht als Vertragspartner, sondern lediglich als Vermittler auftritt, besteht die Leistungsbeziehung allein zu dem Dritten. Eine Haftung seitens der Auftragnehmerin ist insoweit ausgeschlossen. Maßgebend ist die jeweilige Vereinbarung.
§ 6 Umsatzsteuer und Zahlung
(1) Die vereinbarten Honorare bzw. Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zuzüglich Umsatzsteuer.
(2) Die Auftragnehmerin stellt der Auftraggeberin stets eine Rechnung aus.
(3) Zahlungsverpflichtungen der Auftraggeberin sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine steht der Auftragnehmerin ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht von der Auftragnehmerin zur Geltendmachung eines darüber-hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden der Auftraggeberin anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
(5) Bei andauernden Vertragsbeziehungen wie z.B. wiederkehrenden, monatlichen Dienstleistungen, umfangreichen Beratungsaufträgen oder Kommunikations-Angeboten ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Aufwand in regelmäßigen Abständen (bspw. monatlich) in Abrechnung zu bringen.
(6) Das Recht zur Aufrechnung steht der Auftraggeberin nur zu, wenn die Gegenansprüche von der Auftragnehmerin anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftraggeberin nur insoweit befugt, als Ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Haftung / Haftungsbeschränkung
(1) Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Auftraggeberin regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet die Auftragnehmerin nicht.
(3) Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Haftung durch von der Auftragnehmerin vermittelten Bewerber sind generell ausgeschlossen.
II. Besondere Bestimmungen Unternehmensberatung / Interimsmanagement
§ 8 Beauftragung, Feststellung der Auftragsbeendigung
(1) Bei der Unternehmensberatung legen die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise, die Art der Arbeitsergebnisse sowie die Vergütung schriftlich fest. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Vereinbarung.
(2) Die Unternehmensberatung durch die Auftragnehmerin ist erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber der Auftraggeberin erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Auftraggeberin die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umsetzt.
(3) Die Beauftragung als Interimsmanager erfolgt ebenfalls schriftlich in einem gesonderten Vertrag, in dem insbesondere der Gegenstand und der Umfang der von der des von der Auftragnehmerin vorgestellten selbständigen Interimsmanagers zu erbringenden Tätigkeiten sowie die von der Auftraggeberin zu zahlende Vergütung festzulegen sind.
§ 9 Pflichten der Auftraggeberin
(1) Die Auftraggeberin verpflichtet sich, die Tätigkeit von der Auftragnehmerin zu unterstützen. Insbesondere schafft die Auftraggeberin unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich ihrer Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit die Auftragnehmerin die geforderten angemessenen Voraussetzungen vorenthalten werden, hat die Auftraggeberin die entstehenden Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.
(2) Soll die Auftragnehmerin als Interimsmanager tätig werden, trägt die Auftraggeberin die Verantwortung für die etwa notwendige Beschaffung von Arbeits- oder anderen Erlaubnissen, insbesondere auch für die Rechtmäßigkeit der Aufträge, die er an die von der Auftragnehmerin vorgestellten selbständigen Interimsmanager gegebenenfalls erteilt.
(3) Die Auftraggeberin wird den von der Auftragnehmerin eingesetzten Interimsmanager in die eigenen Unternehmensrichtlinien einweisen und entsprechend belehren. Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung für die von der Auftraggeberin für den Interimsmanager zur Verfügung gestellte technische Ausrüstung (z.B. Computer) hinsichtlich des Nutzungsumfangs und der Nutzungsgrenzen.
(4) Die Auftraggeberin erteilt dem Interimsmanager die zur Leistungserbringungen erforderlichen Kompetenzen und erklärt den Interimsmanager insoweit als weisungsbefugt.
(5) Die Auftraggeberin benennt dem Interimsmanager einen Ansprechpartner.
§ 10 Pflichten der Auftragnehmerin
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Auftraggeberin vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von den Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.
§ 11 Schutz der Arbeitsergebnisse
Die von der Auftragnehmerin angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Veranstalterin. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sein sollte.
III. Besondere Bestimmungen Training und Coaching
§ 12 Beauftragung von Trainings- oder Coaching-Veranstaltungen
(1) Wenn eine Auftraggeberin ein Training von der Auftragnehmerin beauftragen möchte, übersendet die Auftragnehmerin der Auftraggeberin ein Angebot zur Teilnahme / Durchführung der gewünschten Trainings- oder Coaching Veranstaltung, welches die Auftraggeberin innerhalb von 2 Wochen in Textform annehmen kann. Mit dieser Bestätigung der Auftraggeberin ist die Anmeldung für beide Teile verbindlich und die Auftraggeberin erhält anschließend die Rechnung.
(2) Soweit die Auftragnehmerin bei der Durchführung der Trainings- oder Coaching Veranstaltungen Dritte als Trainer einsetzt, handeln diese während ihrer Tätigkeit ausschließlich im Auftrag und im Namen von der Auftragnehmerin, es sei denn die Auftragnehmerin tritt ausdrücklich nur als Vermittler dieser Dienstleistung auf. In letzterem Fall besteht die vertragliche Beziehung zu dem Dritten. Die Haftung der Auftragnehmerin ist insoweit ausgeschlossen. Maßgebend hierfür ist die konkrete Vereinbarung.
(3) Wenn die Kunden ihre Teilnahme an Trainings- oder Seminarveranstaltungen über das Web-Portal buchen, kommt der Vertrag zustande, indem die Auftragnehmerin die Teilnahme des Kunden schriftlich bestätigt; mit dieser Bestätigung ist die Anmeldung für beide Teile verbindlich. Zusammen mit der Teilnahmebestätigung erhält der Kunde die Rechnung.
(4) Bei allen sonstigen Buchungsvorgängen, z.B. per Telefon, E-Mail oder Brief übersendet die Auftragnehmerin dem Kunden ein Angebot zur Teilnahme an der gewünschten Trainings- oder Seminarveranstaltung, welches die Auftraggeberin innerhalb von 1 Woche in Textform annehmen kann. Mit dieser Bestätigung der Auftragnehmerin ist die Anmeldung für beide Teile verbindlich und die Auftraggeberin erhält anschließend die Rechnung.
(5) Aufgrund der – im Interesse der Auftraggeberin – begrenzten Teilnehmerzahl werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eintreffens berücksichtigt.
(6) Die von Auftragnehmerin bei der Durchführung der Trainings- oder Seminarveranstaltungen eingesetzten Trainer handeln während ihrer Tätigkeit ausschließlich im Auftrag und im Namen der Auftragnehmerin. Innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Beendigung der Trainings- oder Seminarveranstaltung sind Zusatz-, Folge- und Neuaufträge mit den Trainern ausschließlich über die Auftragnehmerin abzuwickeln.
§ 13 Preise für Trainings- und Coaching Veranstaltungen
Für die Teilnahme an Trainings- oder Coaching Veranstaltungen gelten die individuell im Auftrag vereinbarten Preise.
§ 14 Durchführung von Trainings- und Seminarveranstaltungen, Absage und Ausfall
(1) Der Veranstaltungsort ist im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angegeben.
(2) Die Auftragnehmerin behält sich vor, auch bestätigte Veranstaltungen aus organisatorischen oder sonstigen wichtigen Gründen (z.B. bei zu geringer Teilnehmerzahl) bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Die Auftragnehmerin wird sich jedoch in diesem Fall bemühen, Alternativen anzubieten. Bei einer Absage oder einem Ausfall der Veranstaltung, z.B. bedingt durch höhere Gewalt, wird die Auftragnehmerin die Teilnehmer unverzüglich informieren und bereits gezahlte Teilnahmegebühren erstatten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Mindestteilnehmerzahl von 5 Teilnehmern.
(3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Auftrag bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei zu stornieren. Erfolgt eine Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat die Auftraggeberin 30 % der vereinbarten Vergütung an die Auftragnehmerin zu zahlen. Erfolgt die Stornierung weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat die Auftraggeberin die komplette vereinbarte Vergütung an die Auftragnehmerin zu zahlen. Zusätzlich hat die Auftraggeberin der Auftragnehmerin die durch die bestätigte Buchung bereits entstandenen Kosten (Unterbringungs-, Reise- / Folgekosten) zu zahlen.
§ 15 Urheberrechte an Schulungsunterlagen
Alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte hinsichtlich der Schulungsunterlagen, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung, verbleiben bei der Auftragnehmerin. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die Auftragnehmerin darf kein Nutzer die Schulungsunterlagen, ganz oder teilweise, in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduzieren, vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben.
IV. Besondere Bestimmungen Personalberatung und bei Personalsuch-Aufträgen ( Personalvermittlung) von Mitarbeitern
§ 16 Zielsetzung der Personalsuche (Personalvermittlung)
Ziel der Personalsuche durch die Auftragnehmerin ist es, in möglichst kurzer Zeit geeignete Bewerber (m/w/d) für die Auftraggeberin nach dessen Anforderungsprofil zu suchen und der Auftraggeberin geeignete Kandidaten (m/w/d) vorzustellen. Für jede Personalsuche wird zwischen den Vertragsparteien ein entsprechender schriftlicher Vertrag vereinbart. Mündliche Nebenabreden sind nicht relevant. Es gilt eine gegenseitige Informations- und Offenheitspflicht als vereinbart.
§ 17 Pflichten und Rechte der Vertragsparteien bei der Personalsuche (Personalvermittlung
Der Auftraggeber erkennt bei allen Verträgen für eine Personalvermittlung die ursächliche Beratungs-, Such- und Vermittlungstätigkeit von Lindmark GmbH unwiderruflich an.
(1) Die Personalentscheidungen für die Einstellung, sowie die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen eines Bewerbers (m/w/d) sind ausschliesslich Pflichten der Auftraggeberin. Eine Besetzungsgarantie durch Lindmark GmbH ist ausgeschlossen. Einen Rechtsanspruch durch eine Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz ist ebenfalls ausgeschlossen.
(2) Der Auftrag zur Personalsuche gilt mit einem zwischen der Auftraggeberin und Bewerber geschlossenen Arbeits- Dienst- Werk- oder Vermittlungsvertrag als erfolgreich durchgeführt. Dadurch kann die Auftragnehmerin Ihre Honorarforderungen stellen. Der Honoraranspruch ist auch nach Kündigung des o. g. Vertrages oder Ausfall des Bewerbers (m/w/d) nach Dienstantritt gültig.
(3) Die Auftraggeberin ist verpflichtet die Personalentscheidung der Auftragnehmerin sofort nach Vertragsunterzeichnung anzuzeigen
(4) Sollte innerhalb der ersten 6 Wochen nach Vertragsabschluss das geschlossene Vertragsverhältnis wegen Fehlverhalten der Arbeitsnehmerin oder ungenügender Qualifikation und Engagement gekündigt werden, hat die Auftraggeberin Anspruch auf die kostenfreie Ersatzleistung zur Vorstellung eines geeigneten Bewerbers (m/w/d).
(5) Der Auftragnehmerin wird durch den Auftraggeber die Nutzung von Firmen-Daten und –Zeichen wie Name, Adresse, Firmengrösse, Logo, etc. zur Nutzung bei der Suche nach geeigneten Bewerber gestattet. Einschränkungen bei anonymer Personalsuche sind durch die Auftraggeberin möglich.
(6) Die von Lindmark GmbH Alle Aussagen zur Zielgruppe oder zu Bewerbern durch Lindmark GmbH basieren nach bestem Wissen auf den von der Auftraggeberin übermittelten Daten. BewerberInnen-Informationen basieren auf den durch BewerberInnen selbst übermittelten Daten. Alle Aussagen und Angaben sind nicht immer frei von Irrtümern und schliessen sämtliche Haftungs- und Gewährleistungsansprüche zu allen Geschäftspartnern aus.
(7) Beide Vertragsparteien verpflichten sich alle personenbezogenen Daten der Bewerber (m/w/d) gemäß den aktuellen Datenschutzbestimmungen vertraulich zu behandeln und diese unaufgefordert nach Beendigung der Personalsuche oder Einstellung eines geeigneten Kandidaten (m/w/d) unverzüglich auf allen Datenträgern zu löschen.
(8) Innerhalb eines Zeitraums von 1 Monat nach Vorstellung geeigneter Bewerber (m/w/d) ist die Auftraggeberin bei Einstellung eines oder mehrerer Bewerber (m/w/d) in jedem Fall verpflichtet, die Einstellung unverzüglich gegenüber der Auftragnehmerin anzuzeigen und 100% des vereinbarten Honorars an die Auftragnehmerin zu zahlen. Dieser Honoraranspruch gilt auch im Falle einer Abweichung vom ursprünglich zu besetzenden Arbeitsplatzes .
(9) Mit dem Honorar sind folgende Leistungen abgegolten: Kosten für Anzeigen und andere Massnahmen zur Personalsuche, Kosten für die Sichtung der Unterlagen und für Gesprächsführung zur Vorauswahl, Entwurf vergleichbarer Kurz-Exposés der Bewerber (m/w/d).
(10) BewerberInnen oder andere Personen sind nicht honorarberechtigt oder berechtigt Geldleistungen zu empfangen, die Lindmark GmbH vertraglich zustehen.
§ 8 Datenschutz
(1) Der Auftraggeberin ist bekannt und sie willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von der Auftragnehmerin auf Datenträgern gespeichert werden. Die Auftraggeberin stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der Auftragnehmerin selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Auftraggeberin erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu), der DGSVO und des Telemediengesetzes (TMG).
(2) Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der Auftraggeberin auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen zu informieren.
(3) Der Auftraggeberin steht das Recht zu, Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten der Auftraggeberin verpflichtet. Bei laufenden Vertragsbeziehungen erfolgt die Löschung nach deren Ende.
Stand: 02.01.2024